Klärung abstimmungsbedürftiger Fragen zur umsatzsteuerlichen Einstufung verschiedener Projekte

Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat im August 2013 eine Anfrage an das zuständige Finanzamt für Körperschaften in Berlin gestellt und um Klärung abstimmungsbedürftiger Fragen zur umsatzsteuerlichen Einstufung verschiedener Projekte gebeten. Wie in solchen Fällen üblich, wird das Finanzamt zur Aufklärung des Sachverhalts eine Betriebsprüfung durchführen, die noch nicht terminiert ist. Außerdem wurde vom zuständigen Finanzamt von Amts wegen zusätzlich das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen mit dem Sachverhalt befasst, welches in das Prüfungsverfahren eingeschaltet ist. Ob tatsächlich gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, ist jedoch fraglich und muss im Weiteren auf Basis der Ergebnisse der Betriebsprüfung geklärt werden.

Hintergrund

Das Zi ist die Forschungseinrichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Das Zi wurde 1973 in Rechtsform einer Stiftung gegründet; Träger der Stiftung sind die 17 KVen und die KBV. Nach ihrer Satzung unterstützt die Stiftung den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der KVen und der KBV für die vertragsärztliche Versorgung mit wissenschaftlichen Arbeiten. In dieser Funktion ist die Stiftung als gemeinnützig anerkannt.

Das Steuerrecht unterscheidet bei gemeinnützigen Organisationen 4 unterschiedliche Tätigkeitsbereiche (sogenannte Sphären):

  1. ideeller Bereich (satzungsgemäß Aufgaben im engeren Sinn, aus Haushaltsmitteln finanziert)
  2. Vermögensverwaltung (z.B. Anlage des Stiftungsvermögens)
  3. Zweckbetriebe (Drittmittelprojekte, die satzungsmäßigen Aufgaben entsprechen)
  4. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Eine Stiftung kann zugleich in allen vier Bereichen tätig sein, muss diese bezüglich der steuerlichen Behandlung jedoch unterscheiden. Im ideellen Bereich unterliegt die Stiftung grundsätzlich weder der Umsatznoch Ertragsbesteuerung. Auch für Zweckbetriebe fallen keine Ertragssteuern an, es müssen aber Umsatzsteuern abgeführt werden. Dabei kann im Einzelfall der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung gebracht werden. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind Ertragssteuern sowie Umsatzsteuer in Höhe von (derzeit) 19 % abzuführen.

Welchem Bereich ein Projekt im Einzelfall zuzuordnen ist, ist in der Regel nicht einfach zu beantworten. Die einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen enthalten zahlreiche Typusbegriffe bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Konkretisierung durch den Rechtsanwender bedürfen. Insgesamt handelt es sich um eine komplexe Rechtsmaterie, in der Klarheit oftmals erst durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts oder eine Finanzgerichtsentscheidung erzielt werden kann.

Im Zi wurden im ersten Halbjahr 2013 sämtliche Projekte der letzten Jahre einer eingehenden steuerrechtlichen Prüfung unterzogen, nachdem der Leiter der kaufmännischen Abteilung der KBV, der im Rahmen eines Dienstvertrags auch das Rechnungswesen sowie die Erstellung der Steuererklärung des Zi verantwortet hatte, Anfang 2013 fristlos entlassen worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Zi keine Veranlassung gehabt, an der ordnungsgemäßen Durchführung zu zweifeln. Sämtliche Jahresabschlüsse des Zi wurden durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, ohne dass es hierbei zu Beanstandungen gekommen wäre.

Weitere Informationen

Daniel Wosnitzka

Leiter Stabsstelle Kommunikation / Pressesprecher