Satzung vom 01. August 1973 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 17.05.1981, 19.11.1986, 10.05.1987, 16.11.1988, 27.09.2007, 21.06.2010, 27.09.2010, 27.06.2011, 19.12.2011, 29.04.2014, 10.07.2015, 29.11.2016 und 07.08.2019 und 23.11.2020.

Die am 07.08.2019 beschlossene Satzung ist per Genehmigung und Zustellung durch die Stiftungsaufsicht am 18.09.2019 in Kraft getreten. Die am 23.11.2020 beschlossene Satzung ist per Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht am 14.06.2021 in Kraft getreten.

Gründungsmitglieder und Rechtsform

Die

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin
  • Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, München
  • Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Berlin
  • Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Bremen
  • Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, Hamburg
  • Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt
  • Kassenärztliche Vereinigung Koblenz, Koblenz*
  • Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Hannover
  • Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden, Karlsruhe**
  • Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf
  • Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg, Stuttgart**
  • Kassenärztliche Vereinigung Pfalz, Neustadt*
  • Kassenärztliche Vereinigung Rheinhessen, Mainz*
  • Kassenärztliche Vereinigung Saarland, Saarbrücken
  • Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Bad Segeberg
  • Kassenärztliche Vereinigung Südbaden, Freiburg**
  • Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg, Tübingen**
  • Kassenärztliche Vereinigung Trier, Trier*
  • Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Dortmund

sämtlichst Körperschaften des öffentlichen Rechts – vertreten durch ihre Vorstände – gründen das „ZENTRALINSTITUT FÜR DIE KASSENÄRZTLICHE VERSORGUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mit Beschluss des Kuratoriums vom 20. November 1991 wurden den Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer

  • Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, Potsdam
  • Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin
  • Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Dresden
  • Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, Magdeburg
  • Kassenärztliche Vereinigung Thüringen, Weimar

die gleichen Rechte und Pflichten in den Organen der Stiftung eingeräumt wie den Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer, welche die Stiftung errichtet haben.

Rechtsnachfolger der mit * gekennzeichneten Kassenärztlichen Vereinigungen ist seit dem 01.01.2005 die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz. Rechtsnachfolger der mit ** gekennzeichneten Kassenärztlichen Vereinigungen ist seit dem 01.01.2005 die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.

§  1    Sitz und Zweck der Stiftung

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar dadurch, dass sie mit allen wissenschaftlichen, empirischen, technischen und sonst zugängigen Methoden Forschung und Wissenschaft sowie Aus-, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der ärztlichen Versorgung insgesamt betreibt oder nach ihren Weisungen von wissenschaftlichen Instituten, wissenschaftlichen Fachgesellschaften, vergleichbaren Einrichtungen oder anderen geeigneten Dritten als Hilfspersonen betreiben lässt. Weiterer Zweck ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung digitaler Anwendungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens wie z.B. eines einheitlichen standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens i.S.v. § 75 Abs. 1a Nr. 3 SGB V.

(2)    Die Stiftung erfüllt damit zugleich auch eine Gemeinschaftsaufgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer, um deren gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB V zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

(3)    Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Köln.

§  2    Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  • das Kuratorium,
  • der Vorstand.

§  3    Das Kuratorium

(1)    Das Kuratorium der Stiftung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder. Mitglieder des Kuratoriums können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(2)    Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der stellvertretenden Vorsitzende dessen sämtliche Rechte und Pflichten inne.

(3)    Die Amtsperiode des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt – erstmalig beginnend am 01.01.2011 – sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich; im Übrigen ist die Dauer des Vorsitzes an die Zugehörigkeit zum Kuratorium gebunden.

(4)    Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

a.    Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

b.    Beratung und Überwachung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Verfolgung des Stiftungszwecks,

c.    Beschlussfassung über einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte für den Vorstand, der jederzeit geändert/ergänzt werden kann,

d.    Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
e.    Treffen von Entscheidungen, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind,
f.    Beschlussfassung über die Gesamtplanung der Vorhaben und Maßnahmen der Stiftung sowie über die Verwendung der Mittel,
g.    Genehmigung des Haushaltsplanes,
h.    Genehmigung der Jahresrechnung,
i.    Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
j.    Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstandes gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung,
k.    Entscheidung über Satzungsänderungen und Liquidation gemäß § 12 der Satzung,
l.    Bestimmung des/der Wirtschaftsprüfer/s bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft(en) gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung.

(5)    Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Hiervon abweichend haben die Mitglieder des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung insgesamt nur eine Stimme. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern oder schriftlich bevollmächtigten Vertretern erforderlich; der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende müssen persönlich anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich in der vorstehenden Form eine neue Sitzung des Kuratoriums einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, soweit der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Sitzung teilnehmen. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(6)    Das Kuratorium hält vierteljährlich mindestens eine Sitzung ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Sitzungen sind einzuberufen, wenn 3 Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn sämtliche Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung teilnehmen und keiner den Fehler bis zum Eintritt in die Behandlung der Tagesordnung gerügt hat.

(7)    Die stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen oder sich durch einen anderen Vertreter ihrer Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigung vertreten lassen. Sie teilen dies dem Vorsitzenden des Kuratoriums vor der Sitzung schriftlich mit. Der nach Maßgabe dieses Absatzes 7 bevollmächtigte Vertreter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden hat lediglich die Stellung eines gewöhnlichen Mitglieds.

(8)    Die Kuratoriumsmitglieder können eine angemessene Vergütung erhalten. Es gilt die Entschädigungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(9)    Die Haftung des Kuratoriums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(10)    Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche insbesondere die Beschlussverfahren und Aufgabenzuteilung sowie die Bildung von Ausschüssen regelt.

(11)    Gegenüber dem Vorstand und bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

§  4    Der Vorstand

(1)    Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern.

(2)    Der Vorstand wird vom Kuratorium für die Dauer von sechs Jahren bestellt, abweichend hiervon beginnt die erste Amtsperiode am 23.10.2019 und endet am 31.12.2025. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3)    Das Kuratorium kann eine Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauen des Kuratoriums in die weitere Amtsführung des Vorstandsmitglieds erheblich beeinträchtigt. Ein solcher Grund sind namentlich insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die Missachtung der in der Satzung niedergelegten Prinzipien ebenso wie eine Verurteilung gemäß § 45 StGB (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts).

(4)    Die Mitgliedschaft im Vorstand endet, außer durch Abberufung aus wichtigem Grund, durch Ablauf der Amtszeit und im Todesfall, sowie durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(5)    Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit vorzeitig aus dem Vorstand aus, bestellt das Kuratorium für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

(6)    Nach dem Ablauf der Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt bis zur Neubestellung des Vorstandes und Übernahme der Ämter durch ihre Nachfolger weiter.

(7)    Das Kuratorium bestimmt mit jeder Neuwahl einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes für die Dauer der jeweiligen Amtszeit. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der stellvertretende Vorsitzende dessen sämtliche Rechte und Pflichten inne.

(8)    Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten. Hierüber beschließt das Kuratorium. Jedes Vorstandsmitglied hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Näheres kann in den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt werden. Außerdem kann das Kuratorium im Rahmen der Angemessenheit nach den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechtes den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (D&O-Versicherung) durch die Stiftung beschließen, um die Haftungsrisiken für Stiftung und Vorstandsmitglieder möglichst weitgehend zu reduzieren.

(9)    Zwischen den Mitgliedern des Vorstands und der Stiftung, vertreten durch den Vorsitzenden des Kuratoriums, wird ein Dienstvertrag geschlossen, in dem insbesondere die Vergütung, die Haftung und die weiteren für das Vorstandsamt relevanten Regelungen getroffen werden.

§  5    Aufgaben des Vorstandes und Beschlussfassung

(1)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Gesetz, Satzung und im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums (§ 3 Abs. 4).

(2)    Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a.    die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b.    die Aufstellung des Haushaltsplanes,
c.    die Aufstellung der Jahresrechnung,
d.    die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Vorlage der von ihm geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
e.    die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums und etwaiger Ausschüsse,
f.    die regelmäßige Berichterstattung an das Kuratorium oder etwaige Ausschüsse über die Umsetzung von Beschlüssen, die finanzielle Situation der Stiftung und deren voraussichtliche Entwicklung,
g.    die Unterrichtung des Kuratoriums und etwaiger Ausschüsse außerhalb von Sitzungen über Angelegenheiten von wichtiger Bedeutung,
h.    die Gewährung von Einsichtnahme in die Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen durch das Kuratorium oder etwaige Ausschüsse, die Erteilung von Auskünften (mündlich oder schriftlich) auf Verlangen des Kuratoriums oder etwaiger Ausschüsse.

(3)    Die Vorstandssitzungen werden nach einem von den Mitgliedern des Vorstandes verabredeten Turnus durchgeführt und vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters kann ein anderer Sitzungsleiter gewählt werden.

(4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretung setzt die Übergabe der Vollmachtsurkunde in der Vorstandssitzung voraus. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich in der vorstehenden Form eine neue Sitzung des Vorstands einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der nach Maßgabe dieses Absatzes 4 bevollmächtigte Vertreter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden hat lediglich die Stellung eines gewöhnlichen Mitglieds.

(5)    Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind jährlich die Unterlagen entsprechend den Anforderungen des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung vorzulegen.

(6)    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und regelt die Arbeitsweise innerhalb des Vorstandes näher. Sie kann insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern, deren Befugnisse, das Verfahren bei Vorstandsbeschlüssen, das Berichts- und Informationswesen und die Bildung von Ausschüssen regeln. Ferner kann der Vorstand weitere interne Richtlinien und Regularien verabschieden.

§  6    Protokollierung von Beschlüssen

Über die in Sitzungen gefassten Beschlüsse der Organe der Stiftung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. Sie ist jeweils allen Mitgliedern des betreffenden Organs zur Kenntnis zu bringen. Bei Abstimmungen in den Organen der Stiftung im schriftlichen Verfahren, die zulässig sind, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht, ist das Ergebnis gesondert festzuhalten und vom Vorsitzenden des jeweiligen Organs zu unterzeichnen. Im Übrigen können Beschlüsse auch fernmündlich, mittels Telefax oder durch elektronische Medien, z. B. durch E-Mail oder per Video-Conferencing gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsorgans diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind schriftlich zu bestätigen.

§  7    Vertretung der Stiftung

(1)    Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, jeweils einzeln, vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung der Stiftung berechtigt.

(2)    Die Vertretungsberechtigung wird nach Vorlage der die Bestellung des Vorstandes (§ 3 Abs. 4 lit. a.) nachweisenden Urkunde von der Aufsichtsbehörde bescheinigt.

§  8    Aufbringung der Mittel

(1)    Das Stiftungsvermögen besteht aus 2.812.105,35 EURO. Es ist unangreifbar und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Anlage mündelsicherer Gelder anzulegen; seine Erträgnisse sowie etwaige nicht zum Vermögen bestimmte Zuwendungen Dritter sind allein für die Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes zu verwenden.

(2)    Im Übrigen gewinnt die Stiftung ihre Mittel aus Zuwendungen, insbesondere der Kassenärztlichen Vereinigungen, welche in Gestalt von einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen erbracht werden können. Das Nähere regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen in einer gesonderten Vereinbarung.

(3)    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9    Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

(1)    Der Jahresabschluss der Stiftung soll von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. Die Prüfung hat auch die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu umfassen.

(2)    Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung wird jeweils nach drei Jahren entsprechend § 53 HGrG durch einen vom Kuratorium zu bestellenden Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Im Laufe dieses Dreijahreszeitraums kann das Kuratorium weitere Prüfungen veranlassen, die auch auf einen bestimmten Geschäftsbereich oder einzelne Geschäftsvorgänge beschränkt werden können. Über die Prüfungen nach S. 1 und S. 2 berichtet der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber dem Kuratorium.

§  10    Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Für Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen gelten die sich aus der jeweils gültigen Fassung des Stiftungsgesetztes Nordrhein-Westfalen ergebenden Pflichten gegenüber der Stiftungsbehörde.

§  11    Satzungsänderung und Liquidation

(1)    Diese Satzung kann durch das Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder geändert werden. Abweichend von § 3 Abs. 6 sind Änderungsanträge den Kuratoriumsmitgliedern drei Wochen vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

(2)    Die Auflösung der Stiftung kann durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums erfolgen.

(3)    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder des Wegfalls des bisherigen Zwecks der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder zu denjenigen Anteilen, in welchen sie das Vermögen der Stiftung durch ihre Zuwendungen aufgebracht haben. Die Vermögensempfänger erhalten das Vermögen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die gleichen oder ähnlichen in dieser Satzung angegebenen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

(4)    Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde, soweit dies nach der jeweils gültigen Fassung des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen gefordert wird.

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