Oktober 2022
Nach Erhebung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) betrugen die Gesamteinnahmen niedergelassener Ärzt:innen aus Praxistätigkeit im Jahr 2020 im Durchschnitt 335.000 Euro. Rund 78 Prozent dieser Einnahmen (261.000 Euro) entfiel auf die gesetzliche Krankenversicherung. Dem standen Aufwendungen für den Praxisbetrieb in Höhe von 162.000 Euro gegenüber. Davon entfielen rund 56 Prozent (90.000 Euro) auf Gehälter des Praxispersonals. Es verblieb ein durchschnittlicher Jahresüberschuss von 172.000 Euro pro Praxisinhaber:in bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 45 Wochenstunden.
Dieser Jahresüberschuss ist jedoch kein Nettogehalt. Zum einen müssen die Praxisinhaber:innen daraus sämtliche wirtschaftliche Risiken aus dem Praxisbetrieb wie etwa Lohnerhöhungen, steigende Energie- und/oder Betriebskosten tragen sowie Investitionen finanzieren. Zum anderen fallen Abzüge für Steuern, Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von durchschnittlich 87.000 Euro an, sodass am Ende ein durchschnittliches verfügbares Einkommen von 86.000 Euro bleibt. Ein Teil dieses verfügbaren Einkommens stammt auch aus Einnahmen durch die medizinische Versorgung privat Versicherter. Rechnet man diesen Einnahmenanteil um in Einnahmen aus der gesetzlichen Krankenversicherung würde sich der durchschnittliche Jahresüberschuss auf 137.000 Euro und das verfügbare Jahreseinkommen auf 61.000 Euro reduzieren. Allein aus Praxistätigkeit für die gesetzliche Krankenversicherung entstünde demnach ein verfügbares Einkommen von 33 Euro pro Stunde.
„Die gesetzliche Krankenversicherung ist die wichtigste Einnahmequelle der Praxen. Die Krankenkassen schaffen aber nur mäßig attraktive Bedingungen für die selbständige Niederlassung. Vergleichen wir die selbstständige Tätigkeit in der Praxis bezogen auf die eingesetzte Arbeitszeit mit dem Tariflohn eines Oberarztes mit mindestens dreijähriger Tätigkeit, bleibt nur ein geringes Plus von wenigen hundert Euro pro Jahr, für das Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber die gesamte organisatorische, rechtliche und ökonomische Verantwortung des Praxisbetriebs übernehmen. Würden die Praxen auf Einnahmen der privat Versicherten verzichten müssen, wäre eine vergleichbar qualifizierte angestellte Tätigkeit im Krankenhaus finanziell attraktiver als die Niederlassung. Unter den Bedingungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes greifen weitere Einschnitte für die Niedergelassenen. Dies muss sich ändern. Wer ein widerstandsfähiges und leistungsfähiges Gesundheitswesen will, muss die selbständige Tätigkeit in den Praxen fördern“, sagte Dr. Dominik von Stillfried, Vorstandsvorsitzender des Zi.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde die finanzielle Förderung der Behandlung von Neupatient:innen in den Praxen gestrichen. Stattdessen sollen künftig Behandlungen gefördert werden, wenn die dafür notwendigen Termine durch Vermittlung der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder durch Vermittlung des Hausarztes schnell zustande kommen. Die Änderung soll kurzfristig ein Einsparbetrag von rund 400 Millionen Euro erzielen. Im Zuge der Beratungen wurde von falschen Voraussetzungen zum verfügbaren Einkommen von Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen ausgegangen. Demnach wurde von Vertreter:innen des Bundesgesundheitsministeriums ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 200.000 Euro genannt.
Bildunterschrift:
Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi):
Verfügbares Jahreseinkommen aus Praxistätigkeit je Inhaber:in.
Datenbasis:
Eigene Berechnung basierend auf Zi-Praxis-Panel 2021. Weitere Information zum Zi-Praxis-Panel unter www.zi-pp.de