Stand: Februar 2023
Der Rx-Trendbericht basiert auf den Rezeptabrechnungsdaten nach § 300 SGB V, welche alle in Apotheken abgegebenen und zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechneten Verordnungen umfassen. Die Analysen im Rx-Trendbericht beziehen sich speziell auf Arzneimittel, Verbandmittel, Diagnostika und Diätetika gemäß §31 SGB V. Auch Verordnungen im Rahmen des sog. Sprechstundenbedarfs werden in den Auswertungen berücksichtigt. Hilfsmittel und Impfstoffe, sofern sie im Datensatz nach § 300 SGB V als solche gekennzeichnet sind, werden nicht berücksichtigt. Verordnungen, die nicht über den Vertriebsweg Apotheke beliefert werden (z. B. Teststreifen oder Verbandmittel von sonstigen Leistungserbringern) können nicht in den Daten enthalten sein.
Die Wirkstoffklassifikationen basieren auf dem GKV-Arzneimittelindex (WIdO) bzw. dem ABDAMED-Datensatz (ABDATA Pharma-Daten-Service) in der jeweils aktuellen Fassung. Die ATC- bzw. DDD-Angaben werden in der amtlichen Fassung (DIMDI) verwendet und im Laufe eines Jahres durch neu hinzugekommene ATC-Eintragungen im GKV-Arzneimittelindex ergänzt.
Die Rezeptdaten nach § 300 SGB V, die das Zi im Auftrag des KV-Systems verarbeitet, werden vor der Veröffentlichung auf Plausibilität geprüft. Die Daten liegen ca. 5-6 Wochen nach Monatsende vor und werden als sog. unkorrigierte Daten bezeichnet. d.h. sie gelten als ungeprüft und vorläufig. Da jeden Monat ca. 10-15% der ausgestellten Rezepte erst im Folgemonat in einer Apotheke eingelöst bzw. im Apothekenrechenzentrum abgerechnet werden, sind die Daten erst bei der Lieferung des Folgemonats größtenteils vollständig und werden daher auch erst dann im Rx-Trendbericht veröffentlicht. Korrekturen der Rezeptdaten, die auf Prüfung der Krankenkassen basieren, werden in diesem Datenpool nicht berücksichtigt.
Glossar
Orphan Drug
Ein Arzneimittel kann auf Antrag einen Orphan Drug Status erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass es der Therapie einer seltenen Erkrankung dient (Orphan Disease, engl. Orphan=Waise). In der EU gilt eine Erkrankung dann als selten, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 EU-Bürgern betroffen sind. Da die Entwicklung von Arzneimitteln für seltene Erkrankungen für die Hersteller nicht unbedingt attraktiv ist, wurden mit der EG-Verordnung über Arzneimittel für seltene Krankheiten (Nr. 141/2000) Anreize für die Arzneimittelentwicklung in diesem Bereich geschaffen. So erhält zum Beispiel der Hersteller einen (Teil-)Erlass der Gebühren im Rahmen der Zulassung und eine zehnjährige Marktexklusivität (12 Jahre bei Zulassung für Kinder, Aufhebung ist aber möglich bei Verfügbarkeit einer überlegenen Therapie). Im Rahmen des AMNOG-Verfahrens gilt bei Orphan Drugs der Zusatznutzen zudem als belegt. Wird allerding die Grenze von 50 Millionen Euro Umsatz in den letzten 12 Kalendermonaten überschritten, muss sich das Präparat der regulären Nutzenbewertung stellen (§35a SGB V). Die Klassifikation eines Präparates als Orphan Drug erfolgt in diesen Auswertungen nach der im GKV-Arzneimittelindex verwendeten Orphan-Kennung.
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