Stand: Februar 2023
Der Rx-Trendbericht basiert auf den Rezeptabrechnungsdaten nach § 300 SGB V, welche alle in Apotheken abgegebenen und zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechneten Verordnungen umfassen. Die Analysen im Rx-Trendbericht beziehen sich speziell auf Arzneimittel, Verbandmittel, Diagnostika und Diätetika gemäß §31 SGB V. Auch Verordnungen im Rahmen des sog. Sprechstundenbedarfs werden in den Auswertungen berücksichtigt. Hilfsmittel und Impfstoffe, sofern sie im Datensatz nach § 300 SGB V als solche gekennzeichnet sind, werden nicht berücksichtigt. Verordnungen, die nicht über den Vertriebsweg Apotheke beliefert werden (z. B. Teststreifen oder Verbandmittel von sonstigen Leistungserbringern) können nicht in den Daten enthalten sein.
Die Wirkstoffklassifikationen basieren auf dem GKV-Arzneimittelindex (WIdO) bzw. dem ABDAMED-Datensatz (ABDATA Pharma-Daten-Service) in der jeweils aktuellen Fassung. Die ATC- bzw. DDD-Angaben werden in der amtlichen Fassung (DIMDI) verwendet und im Laufe eines Jahres durch neu hinzugekommene ATC-Eintragungen im GKV-Arzneimittelindex ergänzt.
Die Rezeptdaten nach § 300 SGB V, die das Zi im Auftrag des KV-Systems verarbeitet, werden vor der Veröffentlichung auf Plausibilität geprüft. Die Daten liegen ca. 5-6 Wochen nach Monatsende vor und werden als sog. unkorrigierte Daten bezeichnet. d.h. sie gelten als ungeprüft und vorläufig. Da jeden Monat ca. 10-15% der ausgestellten Rezepte erst im Folgemonat in einer Apotheke eingelöst bzw. im Apothekenrechenzentrum abgerechnet werden, sind die Daten erst bei der Lieferung des Folgemonats größtenteils vollständig und werden daher auch erst dann im Rx-Trendbericht veröffentlicht. Korrekturen der Rezeptdaten, die auf Prüfung der Krankenkassen basieren, werden in diesem Datenpool nicht berücksichtigt.
Glossar
Pflaster/ Verbandstoffe
Nach §31 SGB V haben Versicherte auch auf eine notwendige Versorgung mit Verbandmitteln Anspruch. Daher beziehen die Analysen im Rx-Trendbericht diese Produkte mit ein. Im Rx-Trendbericht werden Pflaster und Verbandstoffe über die entsprechende Kennung des GKV-Arzneimittelindex definiert (Sondercode 1). Diese Kennung bezieht sich auf Pflaster und Verbandstoffe, die keinen Wirkstoff beinhalten und daher auch keinem ATC-Code zugeordnet werden. Pflaster und Verbandstoffe mit ATC-Code werden im Rx-Trendbericht als Fertigarzneimittel definiert.
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